Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 154
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 22.05.2023 – Au 9 K 23.516Zitiert von 2
- VG Augsburg, 22.05.2023 – Au 9 K 23.423Zitiert von 2
- VG Augsburg, 22.05.2023 – Au 9 K 22.2090Zitiert von 3
- VG Gera, 28.06.2023 – 5 K 1203/22 Ge
- VG Düsseldorf, 30.01.2024 – 17 K 5213/21
- VG München, 28.01.2025 – M 31 K 22.1501Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 22.06.2026 – 29 K 3490/24
- OVG NRW, 28.05.2026 – 20 A 940/22
- VG Köln, 12.03.2026 – 14 L 1764/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/100#abs-1 (1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/100#abs-2 (2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.