Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund154 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/100#abs-1 (1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/100#abs-2 (2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

§ 99a § 101